Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz beinhaltet:
Dazu gehören Aufforderungen zu sexuellen Handlungen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie Zeigen und sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen, die von den Betroffenen abgelehnt werden.
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz hat viele unterschiedliche Facetten:
Folgen der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz
Frauen reagieren unterschiedlich auf sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Sehr häufig sind Reaktionen wie z.B. Ekelgefühle, Empörung, Wut, Erstarrung, Verunsicherung und Rückzug. Dem ersten Schreck folgen Gefühle von Ohnmacht, Hilflosigkeit und Ausgeliefertsein. Viele Frauen plagen sich mit Selbstzweifeln und Schuldgefühlen. Sie stellen ihr Verhalten in Frage, sind verunsichert darüber, ob sie sich möglicherweise »falsch« verhalten haben, sich nicht ausreichend gewehrt oder »überzogen« reagiert haben. Viele Frauen verschweigen aufgrund dieser Schamgefühle die Tat.
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann weitreichende und nachhaltige körperliche, psychische und ökonomische Auswirkungen haben:
Was können Betroffene tun?
Gute Möglichkeiten einer ersten Gegenwehr sind
Viele Frauen tun sich schwer mit direkter körperlicher Gegenwehr.
Hilfreich sind hier Selbstverteidigungskurse. Wenn körperliche Gegenwehr direkt auf einen tätlichen Angriff erfolgt, ist das Notwehr.
Geplante körperliche Gegenwehr zu einem späteren Zeitpunkt kann als »tätliche Beleidigung« strafrechtlich verfolgt werden.
Folgende gesetzliche Grundlagen sind - je nach Art der Belästigung - anwendbar:
Beschäftigtenschutzgesetz
Sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz sind arbeitsrechtlich verboten. Es gibt eine Reihe von Rechtsnormen, die dies regeln. Von besonderer Bedeutung ist das Beschäftigtenschutzgesetz, das Maßnahmen gegen die Belästigungen regelt.
Strafgesetz
Folgende Straftaten werden nur auf Antrag der Person verfolgt, die sie anzeigt. Die Tat(en) dürfen nicht länger als drei Monate zurückliegen. Der Strafantrag kann zurückgezogen werden bei
Folgende Straftaten sind Offizialdelikte, deren Verfolgung im öffentlichen Interesse liegt. Erfahren Polizei oder Staatsanwaltschaft davon, sind sie zur Ermittlung verpflichtet, auch ohne Strafantrag durch die Betroffene. Der Antrag kann nicht zurückgezogen werden bei